gewollt, dass Rechtsanwalt C. ihn zur Schlichtungsverhandlung in Z. begleite, da er gewusst habe, dass die im entsprechenden Verfahren Beklagte den Sachverhalt vor Gericht ziehen wolle und sie selbst ohne Anwalt an jener teilnehmen werde. Die Beklagte sei an einem Vergleich nicht interessiert gewesen, was er Rechtsanwalt C. mitgeteilt habe. Daher hätte es gereicht, wenn er allein an der Schlichtungsverhandlung teilgenommen hätte, um eine Klagebewilligung erhältlich zu machen. Rechtsanwalt C. habe jedoch darauf bestanden mitzukommen.