Hätte der Kläger ihm vorher mitgeteilt, dass er die Streitsache Rechtsanwalt C. übergeben würde, wäre keine Diskussion entstanden. Der Kläger habe die ersten zwei Gesprächsstunden mit ihm alleine geführt und dann sei Rechtsanwalt C. an den Sitzungstisch gekommen. Der Kläger sei weggegangen und er habe Rechtsanwalt C. den Sachverhalt erneut schildern müssen. Es könne nicht sein, dass er zwei Anwälten derselben Anwaltskanzlei denselben Sachverhalt zweimal schildern müsse und ihm dies am Schluss als anwaltschaftliche Leistung in Rechnung gestellt werde. Zudem habe der Beklagte nicht -5-