Der Stundenansatz von Fr. 220.00 sei angemessen. Mit Unterzeichnung der "Entbindung vom Anwaltsgeheimnis" vom 16. Mai 2022 habe der Beklagte implizit zum Ausdruck gebracht, dass grundsätzlich eine Forderung seitens Kläger bestehe. Wenn der Beklagte von einer ungerechtfertigten Forderung ausgehe, sei die Unterschrift unter die Entbindungserklärung nicht schlüssig.