Soweit der Beklagte seinen Unmut betreffend das Scheitern der Schlichtungsverhandlung in Z. geltend mache, wobei ihm ein Obsiegen versprochen worden sei, habe er dieses Versprechen nicht belegen können. Das Anwaltshonorar sei ein Aufwandhonorar für eine im einfachen Arbeitsverhältnis geleistete Arbeit/Leistung. Ein Erfolgshonorar sei nicht vereinbart worden. Er habe den Aufwand der Bevollmächtigten nie bestritten. Die geschlossene Honorarvereinbarung habe weder einen unmöglichen, widerrechtlichen noch sittenwidrigen Inhalt. Ferner bestehe kein offenbares Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung. Der Stundenansatz von Fr. 220.00 sei angemessen.