als Beispiel habe er eine Besprechung mit beiden Anwälten aufgeführt, welche angeblich nur eine Stunde gedauert habe, ihm seien hierfür jedoch zwei Stunden in Rechnung gestellt worden. Im Leistungsjournal vom 24. Dezember 2021 seien die Stunden aufgeführt und bei keiner Position zwei Anwälte gelistet. Vor und nach einer Klientenbesprechung seien Aktenstudium und Nacharbeit Usanz. Soweit der Beklagte seinen Unmut betreffend das Scheitern der Schlichtungsverhandlung in Z. geltend mache, wobei ihm ein Obsiegen versprochen worden sei, habe er dieses Versprechen nicht belegen können.