2. 2.1. Das Friedensrichteramt erwog im angefochtenen Entscheid, der Beklagte habe seinen Unmut darüber geäussert, dass sein Fall zum Teil von Rechtsanwalt C. bearbeitet worden sei. Auf der durch ihn am 18. September 2021 unterzeichneten Vollmacht seien sowohl dieser als auch der Kläger als Bevollmächtigte erwähnt. Der Beklagte habe dies im Zeitpunkt der Unterschrift der Vollmacht nicht beanstandet. Er habe die aus seiner Sicht zu viel verrechneten Stunden bemängelt; als Beispiel habe er eine Besprechung mit beiden Anwälten aufgeführt, welche angeblich nur eine Stunde gedauert habe, ihm seien hierfür jedoch zwei Stunden in Rechnung gestellt worden.