Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. 1.1. Verfahrensgegenstand bildet eine Forderung in Höhe von 1'735.40. Damit liegt eine vermögensrechtliche Streitigkeit mit einem Streitwert unter Fr. 10'000.00 vor, weshalb der vorinstanzliche Entscheid gemäss Art. 319 lit. a ZPO mit Beschwerde anfechtbar ist. Zuständig zur Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide der Schlichtungsbehörden gemäss Art. 212 ZPO ist der Einzelrichter am Obergericht (Art. 4 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 11 Abs. 1 lit. c EG ZPO).