2. Es ist leider von mir nicht bekannt, wieviel Zeitaufwand Herr RA C. dafür berechnet hat, als er unnötig und gegen meinen Willen nach Z. in die Verhandlung vor dem Friedensgericht kam. Auch diese Kosten (zu minderst die Hälfte diese wiederum selbst verursachten Kosten) müssen von der mir gestellten Gesamtrechnung abgezogen werden. 3. Sowie all Umfassende Gerichtskosten und Zinsen müssen ebenfalls abfallen." 3.2. Am 18. Januar 2023 stellte der Beklagte ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege. 3.3. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort des Klägers wurde verzichtet.