2.2. Gestützt auf Art. 239 Abs. 2 ZPO lieferte der Friedensrichter des Kreises IX auf Verlangen des Beklagten vom 26. September 2022 am 21. November 2022 eine schriftliche Begründung des Entscheids nach. 3. 3.1. Mit Beschwerde vom 21. Dezember 2022 gegen die ihm am 22. November 2022 zugestellte Entscheidbegründung stellte der Beklagte folgende Rechtsbegehren: -3- "1. Die zwei Stunden selbst verursachter Zeitaufwand in der Höhe von Fr. 439.90 gemäss Leistungsjournal und sowie dazu gerechnete Zins müssen von Gesamtbetrag (Fr. 1735.40) abgezogen werden.