"1. Es sei der Gesuchgegner zu verpflichten, dem Gesuchsteller den Betrag von CHF 1'735.40 zuzüglich 5 % Zins ab dem 01. März 2022 zu bezahlen. 2. Bei Nichteinigung sei ein Entscheid durch die Schlichtungsbehörde zu fällen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Gesuchgegners." 2. 2.1. Nachdem anlässlich der Vermittlungsverhandlung vom 19. September 2022 keine Einigung erzielt werden konnte, erkannte der Friedensrichter des Kreises IX gleichentags wie folgt: