Obergericht Zivilgericht, Einzelrichter ZVE.2022.47 (2022-012-1148) Art. 32 Entscheid vom 23. Februar 2023 Besetzung Oberrichter Richli, Einzelrichter Gerichtsschreiberin Kabus Kläger A._____, […] Beklagter B._____, […] Gegenstand Forderung -2- Der Einzelrichter entnimmt den Akten: 1. Der Kläger reichte mit Eingabe vom 30. Mai 2022 beim Friedensrichteramt Kreis IX gegen den Beklagten ein Schlichtungsgesuch ein und stellte folgende Rechtsbegehren: "1. Es sei der Gesuchgegner zu verpflichten, dem Gesuchsteller den Betrag von CHF 1'735.40 zuzüglich 5 % Zins ab dem 01. März 2022 zu bezahlen. 2. Bei Nichteinigung sei ein Entscheid durch die Schlichtungsbehörde zu fällen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Gesuchgegners." 2. 2.1. Nachdem anlässlich der Vermittlungsverhandlung vom 19. September 2022 keine Einigung erzielt werden konnte, erkannte der Friedensrichter des Kreises IX gleichentags wie folgt: "1. In Gutheissung der Klage wird der Beklagte verpflichtet, dem Kläger CHF 1'735.40 sowie Zinskosten (169 von 360 Tagen) CHF 40.75 zu bezahlen. 2. Der Beklagte hat dem Kläger die Kosten des Schlichtungsverfahrens von CHF 300.00 plus Auslagen von CHF 100.00, total CHF 400.00, zu erset- zen. 3. Die Kosten des Schlichtungsverfahrens von CHF 300.00 werden mit dem Kostenvorschuss des Klägers verrechnet (Art. 207 Abs. 1 lit. c ZPO)." 2.2. Gestützt auf Art. 239 Abs. 2 ZPO lieferte der Friedensrichter des Kreises IX auf Verlangen des Beklagten vom 26. September 2022 am 21. Novem- ber 2022 eine schriftliche Begründung des Entscheids nach. 3. 3.1. Mit Beschwerde vom 21. Dezember 2022 gegen die ihm am 22. Novem- ber 2022 zugestellte Entscheidbegründung stellte der Beklagte folgende Rechtsbegehren: -3- "1. Die zwei Stunden selbst verursachter Zeitaufwand in der Höhe von Fr. 439.90 gemäss Leistungsjournal und sowie dazu gerechnete Zins müs- sen von Gesamtbetrag (Fr. 1735.40) abgezogen werden. 2. Es ist leider von mir nicht bekannt, wieviel Zeitaufwand Herr RA C. dafür berechnet hat, als er unnötig und gegen meinen Willen nach Z. in die Ver- handlung vor dem Friedensgericht kam. Auch diese Kosten (zu minderst die Hälfte diese wiederum selbst verursachten Kosten) müssen von der mir gestellten Gesamtrechnung abgezogen werden. 3. Sowie all Umfassende Gerichtskosten und Zinsen müssen ebenfalls abfal- len." 3.2. Am 18. Januar 2023 stellte der Beklagte ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege. 3.3. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort des Klägers wurde verzichtet. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. 1.1. Verfahrensgegenstand bildet eine Forderung in Höhe von 1'735.40. Damit liegt eine vermögensrechtliche Streitigkeit mit einem Streitwert unter Fr. 10'000.00 vor, weshalb der vorinstanzliche Entscheid gemäss Art. 319 lit. a ZPO mit Beschwerde anfechtbar ist. Zuständig zur Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide der Schlichtungsbehörden gemäss Art. 212 ZPO ist der Einzelrichter am Ober- gericht (Art. 4 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 11 Abs. 1 lit. c EG ZPO). 1.2. Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die of- fensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das gilt sowohl für echte als auch für unechte Noven (DIETER FREIBURGHAUS/SUSANNE AFHELDT, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuen- berger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, N. 4 zu Art. 326 ZPO). -4- 2. 2.1. Das Friedensrichteramt erwog im angefochtenen Entscheid, der Beklagte habe seinen Unmut darüber geäussert, dass sein Fall zum Teil von Rechts- anwalt C. bearbeitet worden sei. Auf der durch ihn am 18. September 2021 unterzeichneten Vollmacht seien sowohl dieser als auch der Kläger als Be- vollmächtigte erwähnt. Der Beklagte habe dies im Zeitpunkt der Unterschrift der Vollmacht nicht beanstandet. Er habe die aus seiner Sicht zu viel ver- rechneten Stunden bemängelt; als Beispiel habe er eine Besprechung mit beiden Anwälten aufgeführt, welche angeblich nur eine Stunde gedauert habe, ihm seien hierfür jedoch zwei Stunden in Rechnung gestellt worden. Im Leistungsjournal vom 24. Dezember 2021 seien die Stunden aufgeführt und bei keiner Position zwei Anwälte gelistet. Vor und nach einer Klienten- besprechung seien Aktenstudium und Nacharbeit Usanz. Soweit der Be- klagte seinen Unmut betreffend das Scheitern der Schlichtungsverhand- lung in Z. geltend mache, wobei ihm ein Obsiegen versprochen worden sei, habe er dieses Versprechen nicht belegen können. Das Anwaltshonorar sei ein Aufwandhonorar für eine im einfachen Arbeitsverhältnis geleistete Ar- beit/Leistung. Ein Erfolgshonorar sei nicht vereinbart worden. Er habe den Aufwand der Bevollmächtigten nie bestritten. Die geschlossene Honorar- vereinbarung habe weder einen unmöglichen, widerrechtlichen noch sitten- widrigen Inhalt. Ferner bestehe kein offenbares Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung. Der Stundenansatz von Fr. 220.00 sei ange- messen. Mit Unterzeichnung der "Entbindung vom Anwaltsgeheimnis" vom 16. Mai 2022 habe der Beklagte implizit zum Ausdruck gebracht, dass grundsätzlich eine Forderung seitens Kläger bestehe. Wenn der Beklagte von einer ungerechtfertigten Forderung ausgehe, sei die Unterschrift unter die Entbindungserklärung nicht schlüssig. 2.2. Der Beklagte brachte beschwerdeweise dagegen vor, der Friedensrichter habe nicht berücksichtigt, dass er festgehalten habe, aufgrund zweier Ope- rationen eines Tumors im Frontalbereich des Gehirns unter einer Sehbe- schränkung zu leiden und die unterzeichnete Vollmacht nicht genau gele- sen zu haben. Er sei davon ausgegangen, der Kläger würde ihn bei seiner zivilrechtlichen Angelegenheit vertreten. Nach zwei Gesprächsrunden mit dem Kläger sei er gezwungen gewesen, den Sachverhalt wiederum in zwei Gesprächsstunden Rechtsanwalt C. erklären zu müssen. Hätte der Kläger ihm vorher mitgeteilt, dass er die Streitsache Rechtsanwalt C. übergeben würde, wäre keine Diskussion entstanden. Der Kläger habe die ersten zwei Gesprächsstunden mit ihm alleine geführt und dann sei Rechtsanwalt C. an den Sitzungstisch gekommen. Der Kläger sei weggegangen und er habe Rechtsanwalt C. den Sachverhalt erneut schildern müssen. Es könne nicht sein, dass er zwei Anwälten derselben Anwaltskanzlei denselben Sachver- halt zweimal schildern müsse und ihm dies am Schluss als anwaltschaftli- che Leistung in Rechnung gestellt werde. Zudem habe der Beklagte nicht -5- gewollt, dass Rechtsanwalt C. ihn zur Schlichtungsverhandlung in Z. be- gleite, da er gewusst habe, dass die im entsprechenden Verfahren Be- klagte den Sachverhalt vor Gericht ziehen wolle und sie selbst ohne Anwalt an jener teilnehmen werde. Die Beklagte sei an einem Vergleich nicht inte- ressiert gewesen, was er Rechtsanwalt C. mitgeteilt habe. Daher hätte es gereicht, wenn er allein an der Schlichtungsverhandlung teilgenommen hätte, um eine Klagebewilligung erhältlich zu machen. Rechtsanwalt C. habe jedoch darauf bestanden mitzukommen. Er habe dem Beklagten ge- genüber ausgeführt, es sei sehr wichtig, die Sache anlässlich der Schlich- tungsverhandlung abzuschliessen, da sie Beweise hätten und erreichen könnten, was sie wollten. Folglich sei Rechtsanwalt C. gegen seinen Willen zur Schlichtungsverhandlung mitgekommen. Die Beklagte habe einer Ver- gleichslösung nicht zugestimmt und auch diese Leistung sei ihm in Rech- nung gestellt worden. Der Beklagte habe dem Kläger mit Schreiben vom 18. Juli 2022 angeboten, ihm Fr. 1'000.00 in zwei Raten zu bezahlen, wenn er auf den zu viel geforderten Betrag von Fr. 735.40 verzichte. 2.3. 2.3.1. Beschwerdeweise wurden vom unvertretenen Beklagten drei formelle Rechtsbegehren gestellt. Im ersten davon beantragt er, vom Gesamtbetrag von Fr. 1'735.40 seien Fr. 439.90 inkl. Zins gemäss Leistungsjournal abzu- ziehen, da es sich dabei um zwei Stunden selbst verursachten Zeitaufwand handle. Offenbar bezieht er sich mit diesem Rechtsbegehren auf seine Rüge, wonach er nach zwei Gesprächsrunden mit dem Kläger gezwungen gewesen sei, den Sachverhalt wiederum zwei Stunden lang Rechtsanwalt C. schildern zu müssen. Weder der Entscheidbegründung vom 21. Novem- ber 2022, dem Entscheid vom 19. September 2022, dem Protokoll der Schlichtungsverhandlung vom 19. September 2022 noch den anlässlich dieser aufgelegten Unterlagen lässt sich ein solches Rechtsbegehren bzw. diesbezügliche Tatsachenbehauptungen entnehmen. Mit E-Mail des Be- klagten an den Kläger vom 16. Februar 2022 brachte der Beklagte einzig vor, ihm seien zu viele Stunden verrechnet worden, ohne dass er in seiner Angelegenheit einen Schritt weiter gekommen sei und er wisse nicht, wie der Kläger auf 18 Stunden komme, er habe höchstens 10 berechnen kön- nen. Er sei dreimal in der Kanzlei des Klägers gewesen für ca. jeweils eine Stunde, drei Stunden habe die Erstellung des Gesuchs für die Schlich- tungsverhandlung in Anspruch genommen, zwei Stunden seien als Fahrt- zeit zur Schlichtungsbehörde und zwei für sonstigen Aufwand dazuzurech- nen (vgl. Beilage 1 der anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom 19. September 2022 seitens Beklagten eingereichten Unterlagen). Die Ausführungen in dieser E-Mail decken sich mit denjenigen in der Entscheid- begründung vom 21. November 2022, wonach der Kläger die Anzahl der in Rechnung gestellten Stunde bemängelte und der Friedensrichter diesbe- züglich ausführte, vor und nach einer Klientenbesprechung seien Aktenstu- dium und Nacharbeit Usanz (vgl. E. 2.1 hiervor). Demzufolge handelt es -6- sich beim ersten Antrag und den damit zusammenhängenden Tatsachen- behauptungen um Noven, welche im Beschwerdeverfahren ausgeschlos- sen und folglich nicht zu berücksichtigen sind. 2.3.2. Der Beklagte macht im zweiten Antrag geltend, Rechtsanwalt C. habe ge- gen seinen Willen an der Schlichtungsverhandlung in Z. teilgenommen, weshalb zumindest die Hälfte dieser Kosten vom Kläger zu übernehmen sei. Diese seien schliesslich von ihm verursacht worden. Den vorinstanzli- chen Akten lassen sich weder eins solches Rechtsbegehren noch diesbe- zügliche Tatsachenbehauptungen entnehmen. Im Gegenteil geht aus der E-Mal des Beklagten an den Kläger vom 16. Februar 2022 sogar hervor, dass man sich schliesslich geeignet habe, dass Rechtsanwalt C. den Be- klagten zur Schlichtungsverhandlung vor dem Friedensrichter begleiten werde, obwohl er (ursprünglich) eigentlich alleine an der Schlichtungsver- handlung habe teilnehmen wollen (Beilage 1 der anlässlich der Schlich- tungsverhandlung vom 19. September 2022 seitens Beklagten eingereich- ten Unterlagen). Im Übrigen anerkannte der Kläger in der vorstehend er- wähnten E-Mail sogar die Fahrtzeit zur Schlichtungsverhandlung (vgl. E. 2.3.1. hiervor). Demzufolge sind dieser neue Antrag und die entspre- chenden Tatsachenbehauptungen aufgrund des Novenverbots ebenfalls nicht zu berücksichtigen. 2.3.3. Soweit der Beklagte behauptet, der Friedensrichter habe in seinem Ent- scheid nicht berücksichtigt, dass er festgehalten habe, aufgrund seiner ge- sundheitlichen Situation die unterzeichnete Vollmacht nicht genau gelesen zu haben, handelt es sich ebenfalls um eine dem Novenverbot unterste- hende Tatsachenbehauptung, welche in den vorinstanzlichen Unterlagen zuvor nie Erwähnung fand und auch jetzt nicht einzubeziehen ist. 2.4. Anderes hat der Beklagte nicht geltend gemacht. Deshalb hat es beim vorinstanzlichen Entscheid in der Sache, aber auch im mit dem dritten Be- schwerdeantrag ohne weitere Begründung angefochtenen Kostenpunkt, sein Bewenden. Die Beschwerde ist demnach offensichtlich unbegründet und in Anwendung von Art. 322 Abs. 1 ZPO ohne Einholung einer Be- schwerdeantwort des Klägers abzuweisen. 3. 3.1. Der Beklagte ersuchte für das Beschwerdeverfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. -7- 3.2. Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechts- pflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst nach Art. 118 Abs. 1 ZPO u.a. die Befreiung von den Gerichtskosten (lit. b). Als aussichtslos i.S.v. Art. 117 lit. b ZPO sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaus- sichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Par- tei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht füh- ren würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie - zumindest vor- läufig - nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten beste- hen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einrei- chung des Gesuchs massgebend sind (statt vieler BGE 142 III 138 E. 5.1 m.w.H.). 3.3. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass im vorliegenden Be- schwerdeverfahren die Gewinnaussichten von Anfang an beträchtlich ge- ringer waren als die Verlustgefahren, weshalb sie kaum als ernsthaft be- zeichnet werden konnten. Daher war die Beschwerde gegen den Entscheid des Friedensrichters des Kreises IX vom 19. September 2022 von vornhe- rein aussichtslos. Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechts- pflege für das Beschwerdeverfahren ist schon aus diesem Grund abzuwei- sen. Damit erübrigt es sich, die Frage der Mittellosigkeit zu prüfen. 4. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat der Beklagte die obergerichtliche Entscheidgebühr zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) welche auf Fr. 500.00 festzusetzen ist (Art. 96 ZPO i.V.m. § 11 Abs. 1bis VKD), und seine Parteikosten selber zu tragen. Der Kläger hatte keine Beschwerdeantwort zu erstatten (Art. 322 Abs. 1 ZPO), sodass ihm im obergerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen und keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO). -8- Der Einzelrichter verfügt: Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. Der Einzelrichter erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 500.00 wird dem Beklagten auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zustellung an: […] 5. Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt weniger als Fr. 30'000.00. -9- 6. Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidi- äre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, so- weit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungs- beschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG). 7. Aarau, 23. Februar 2023 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht Der Einzelrichter: Richli