1. Die Eingaben der Beklagten vom 24. und 31. August 2022 werden zuständigkeitshalber an die Vorinstanz überwiesen. 2. Auf die Beschwerde der Beklagten vom 13. September 2022 wird nicht eingetreten. 3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen. Zustellung an: [...] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)