Die Eingabe vom 13. September 2022 enthält keine Rechtsbegehren sowie keine substantiierte Auseinandersetzung mit dem Entscheid der Vorinstanz. Insbesondere setzt sich die Beklagte mit den vorinstanzlichen Feststellungen, wonach der Kläger – trotz entsprechender Aufforderungen seinerseits – weder vom damaligen Einsatzbetrieb noch von der Beklagten Stundenrapporte ausgehändigt erhielt (angefochtener Entscheid E. 2.3.2.2), mit keinem Wort auseinander. Die Eingaben der Beklagten genügen daher den hiervor erwähnten Formerfordernissen nicht, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.