Die Eingabe vom 24. August 2022 ist als Gesuch um Wiederherstellung einer Frist bzw. als Gesuch zur Vorladung an eine neue Schlichtungsverhandlung und nicht als Beschwerde zu verstehen, was durch die Eingabe vom 31. August 2022 zweifellos bestätigt wird. Für die Behandlung dieses Wiederherstellungsgesuchs ist nicht die Rechtsmittelinstanz, sondern die Schlichtungsstelle, vorliegend somit die Präsidentin des Arbeitsgerichts, zuständig (Art. 148 Abs. 1 ZPO; BGE 139 III 478 E. 1 und 6.2; BGE -6- 4A_289/2021 E. 4). Die Eingaben sind folglich an die Vorinstanz zurückzuweisen.