2.2. 2.2.1. Gegen den vorinstanzlichen Entscheid vom 8. August 2022 legte die Beklagte mit Eingabe vom 24. August 2022 "Widerspruch" ein. Sie gab an, dass der Termin "durch Strukturumstellung im Geschäft" versäumt worden sei, und bat um einen "neuen Termin" (act. 31). Auf Rückfrage der Vorinstanz, ob diese Eingabe als Beschwerde zu behandeln sei, führte die Beklagte mit Eingabe vom 31. August 2022 aus, dass sie einen neuen Termin für die Schlichtungsverhandlung wünsche (act. 33 f.).