Beim Entscheid des Arbeitsgerichtspräsidiums Aarau handelt es sich um einen erstinstanzlichen Endentscheid in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit mit einem Streitwert von weniger als Fr. 10'000.00, sodass das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben ist (Art. 319 lit. a ZPO i.V.m. Art. 308 ZPO). Zuständig zur Beurteilung der Beschwerde ist die Präsidentin der 3. Zivilkammer des Obergerichts als Einzelrichterin (§ 11 lit. c EG ZPO i.V.m. Ziff. 5 Abs. 6 des Anhangs 1 der Geschäftsordnung des Obergerichts des Kantons Aargau).