summe von ungefähr Fr. 1'000.00 auszugehen. Folglich ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz von einer Streitigkeit unter Fr. 2'000.00 ausgegangen ist (vgl. angefochtener Entscheid E. 1.2). Nachdem der Kläger anlässlich der Verhandlung vom 8. August 2022 zudem einen Entscheid durch die Schlichtungsbehörde beantragt hat, waren die Voraussetzungen für einen Entscheid gemäss Art. 212 ZPO erfüllt.