" 1. Die Beschwerde ist vollumfänglich abzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten." Die Präsidentin zieht in Erwägung: 1. Vermögensrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 2'000.00 kann die Schlichtungsbehörde entscheiden, sofern die klagende Partei einen entsprechenden Antrag stellt (Art. 212 Abs. 1 ZPO). Schlichtungsbehörde für Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis ist die Präsidentin oder der Präsident des Arbeitsgerichts (§ 4 Abs. 1 lit. b EG ZPO i.V.m. § 8 Abs. 1 lit. a EG ZPO).