3. 3.1. Die Eingabe der Beklagten vom 31. August 2022 wurde vom Bezirksgericht Aarau, Präsidium des Arbeitsgerichts, am 6. September 2022 an das Obergericht des Kantons Aargau weitergeleitet. -4- 3.2. Mit Verfügung vom 9. September 2022 wurde die Beklagte aufgefordert, innert Frist mitzuteilen, ob die Eingaben vom 24. bzw. 31. August 2022 als Rechtsmittel zu behandeln seien. 3.3. Mit unter anderem als "Beschwerde" titulierter Eingabe vom 13. September 2022 teilte die Beklagte mit, dass die Lohnforderungen des Klägers nicht gerechtfertigt seien. 3.4. Mit Beschwerdeantwort vom 29. September 2022 stellte der Kläger folgende Anträge: