" 1. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Fr. 1'003.00 brutto (abzüglich des nachgewiesenermassen abgerechneten Arbeitnehmeranteils der gesetzlichen sowie im Betrieb der Beklagten für das Jahr 2022 üblichen Sozialversicherungsbeiträge) sowie Fr. 48.00 netto zu bezahlen. 2. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Arbeitsbestätigung im Sinne von Art. 330a Abs. 2 OR auszustellen. 3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 4. Es werden keine Parteikosten zugesprochen." -3- Dieser Entscheid wurde der Beklagten am 22. August 2022 zugestellt.