1.2. Mit Verfügung vom 3. Juni 2022 wurden die Parteien zur Schlichtungsverhandlung am 8. August 2022 vorgeladen und der Beklagten mitgeteilt, dass bei Säumnis der beklagten Partei die Schlichtungsbehörde in vermögensrechtlichen Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 2'000.00 auf Antrag der klagenden Partei einen Entscheid gemäss Art. 212 ZPO fällen kann. 1.3. Anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom 8. August 2022 erschien einzig der Kläger. Das Bezirksgericht Aarau, Präsidium des Arbeitsgerichts, eröffnete anlässlich der Verhandlung das Entscheidverfahren, führte die Parteibefragung des Klägers durch und fällte den folgenden Entscheid: