Obergericht Zivilgericht, 3. Kammer ZVE.2022.46 (SC.2022.42) Art. 57 Entscheid vom 12. Oktober 2022 Besetzung Oberrichterin Massari, Präsidentin Kläger A._____, [...] Beklagte B._____, [...] Gegenstand Vereinfachtes Verfahren betreffend Lohnzahlung -2- Die Präsidentin entnimmt den Akten: 1. 1.1. Mit Schlichtungsgesuch vom 1. Juni 2022 (Postaufgabe) stellte der Kläger beim Bezirksgericht Aarau, Präsidium des Arbeitsgerichts, folgende Rechtsbegehren: " Die beklagte Partei sei zu verurteilen, der klagenden Partei - den Betrag von CHF 48 netto zu bezahlen; - den Betrag von CHF 1003 brutto, abzüglich Soziallasten zu bezahlen; - eine Arbeitsbestätigung auszustellen; Unter Kostenfolgen zu Lasten der beklagten Partei." Zudem stellte der Kläger mit Schlichtungsgesuch den Antrag um Ausfällung eines Entscheids durch die Schlichtungsbehörde. 1.2. Mit Verfügung vom 3. Juni 2022 wurden die Parteien zur Schlichtungsver- handlung am 8. August 2022 vorgeladen und der Beklagten mitgeteilt, dass bei Säumnis der beklagten Partei die Schlichtungsbehörde in vermögens- rechtlichen Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 2'000.00 auf An- trag der klagenden Partei einen Entscheid gemäss Art. 212 ZPO fällen kann. 1.3. Anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom 8. August 2022 erschien ein- zig der Kläger. Das Bezirksgericht Aarau, Präsidium des Arbeitsgerichts, eröffnete anlässlich der Verhandlung das Entscheidverfahren, führte die Parteibefragung des Klägers durch und fällte den folgenden Entscheid: " 1. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Fr. 1'003.00 brutto (abzüglich des nachgewiesenermassen abgerechneten Arbeitnehmeranteils der ge- setzlichen sowie im Betrieb der Beklagten für das Jahr 2022 üblichen So- zialversicherungsbeiträge) sowie Fr. 48.00 netto zu bezahlen. 2. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Arbeitsbestätigung im Sinne von Art. 330a Abs. 2 OR auszustellen. 3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 4. Es werden keine Parteikosten zugesprochen." -3- Dieser Entscheid wurde der Beklagten am 22. August 2022 zugestellt. 2. 2.1. Die Beklagte richtete am 24. August 2022 eine Eingabe an das Bezirksge- richt Aarau, Präsidium des Arbeitsgerichts, mit folgendem Inhalt: " Widerspruch / SC.2022.42 / sh / db Sehr geehrte Frau C. Durch Strukturumstellung im Geschäft, wurde der Termin am 08.08.2022 versäumt und legen Widerspruch in diesen 30 Tagen ein. Wir bitten Sie um einen neuen Termin. Besten Dank für die Kenntnisnahme. Freundliche Grüsse [Unterschrift i.V. für D.]" 2.2. Mit Schreiben des Arbeitsgerichtspräsidiums Aarau vom 29. August 2022 wurde der Beklagten Frist zur Mitteilung gesetzt, ob deren Eingabe vom 24. August 2022 als Beschwerde zu behandeln sei. 2.3. Am 31. August 2022 reichte die Beklagte beim Bezirksgericht Aarau, Prä- sidium des Arbeitsgerichts, eine Eingabe mit folgendem Inhalt ein: " Rückmeldung, Aktenzeichen SC.2022.42 / sh Sehr geehrte Damen und Herren Wir möchten einen neuen Termin für das Schlichtungsverfahren in Sachen A., [...] und bitten Sie, uns eine neue Terminbestätigung zu senden. Für allfällige Fragen und Informationen stehen wir Ihnen gerne zur Verfü- gung. Freundliche Grüsse [Unterschrift i.V. für D.]" 3. 3.1. Die Eingabe der Beklagten vom 31. August 2022 wurde vom Bezirksgericht Aarau, Präsidium des Arbeitsgerichts, am 6. September 2022 an das Ober- gericht des Kantons Aargau weitergeleitet. -4- 3.2. Mit Verfügung vom 9. September 2022 wurde die Beklagte aufgefordert, innert Frist mitzuteilen, ob die Eingaben vom 24. bzw. 31. August 2022 als Rechtsmittel zu behandeln seien. 3.3. Mit unter anderem als "Beschwerde" titulierter Eingabe vom 13. September 2022 teilte die Beklagte mit, dass die Lohnforderungen des Klägers nicht gerechtfertigt seien. 3.4. Mit Beschwerdeantwort vom 29. September 2022 stellte der Kläger fol- gende Anträge: " 1. Die Beschwerde ist vollumfänglich abzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten." Die Präsidentin zieht in Erwägung: 1. Vermögensrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 2'000.00 kann die Schlichtungsbehörde entscheiden, sofern die klagende Partei ei- nen entsprechenden Antrag stellt (Art. 212 Abs. 1 ZPO). Schlichtungsbe- hörde für Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis ist die Präsidentin oder der Präsident des Arbeitsgerichts (§ 4 Abs. 1 lit. b EG ZPO i.V.m. § 8 Abs. 1 lit. a EG ZPO). Vor dem Arbeitsgerichtspräsidium Aarau waren Lohnforderungen von Fr. 1'003.00 brutto sowie von Fr. 48.00 netto und die Ausstellung einer Ar- beitsbestätigung strittig. Bei der Festsetzung des Streitwerts von Arbeits- zeugnissen kann der Wert nicht losgelöst vom konkreten Fall auf einen Bruchteil oder ein Mehrfaches des Monatslohns festgesetzt werden. Wie wichtig das Zeugnis objektiv ist, hängt von der Situation auf dem Arbeits- markt ab sowie von der Funktion und der Qualifikation des Arbeitnehmers. Der Streitwert ist nicht schematisch danach zu bemessen, ob das Zeugnis ganz oder teilweise umstritten ist. Massgebend ist vielmehr, ob es beim Streit um wesentliche Punkte des Zeugnisses geht (BGE 4A_45/2013 vom 6. Juni 2013 m.w.H.). Da zum einen Arbeitsbestätigungen weniger aussa- gekräftig als Arbeitszeugnisse sind und zum anderen der Kläger eine Be- stätigung eines Einsatzes von lediglich drei Arbeitstagen verlangt, ist hier hinsichtlich der Arbeitsbestätigung von einem weit tieferen Streitwert als der für das zu Grunde liegende Arbeitsverhältnis geltend gemachten Lohn- -5- summe von ungefähr Fr. 1'000.00 auszugehen. Folglich ist nicht zu bean- standen, dass die Vorinstanz von einer Streitigkeit unter Fr. 2'000.00 aus- gegangen ist (vgl. angefochtener Entscheid E. 1.2). Nachdem der Kläger anlässlich der Verhandlung vom 8. August 2022 zu- dem einen Entscheid durch die Schlichtungsbehörde beantragt hat, waren die Voraussetzungen für einen Entscheid gemäss Art. 212 ZPO erfüllt. Beim Entscheid des Arbeitsgerichtspräsidiums Aarau handelt es sich um einen erstinstanzlichen Endentscheid in einer vermögensrechtlichen Ange- legenheit mit einem Streitwert von weniger als Fr. 10'000.00, sodass das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben ist (Art. 319 lit. a ZPO i.V.m. Art. 308 ZPO). Zuständig zur Beurteilung der Beschwerde ist die Präsiden- tin der 3. Zivilkammer des Obergerichts als Einzelrichterin (§ 11 lit. c EG ZPO i.V.m. Ziff. 5 Abs. 6 des Anhangs 1 der Geschäftsordnung des Ober- gerichts des Kantons Aargau). 2. 2.1. Gegen einen von der Schlichtungsbehörde erlassen Entscheid beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Wird eine Beschwerde versehentlich beim erstinstanzlichen Gericht eingereicht, gilt in diesen Fäl- len die Rechtsmittelfrist als gewahrt und die Vorinstanz hat das Rechtsmit- tel unverzüglich an die zuständige Rechtsmittelinstanz weiterzuleiten (BGE 140 III 636 E. 3.7). Mit ihren Eingaben vom 24. und 31. August 2022 an die Vorinstanz hat die Beklagte die Frist zur Beschwerdeerhebung somit grundsätzlich gewahrt. 2.2. 2.2.1. Gegen den vorinstanzlichen Entscheid vom 8. August 2022 legte die Be- klagte mit Eingabe vom 24. August 2022 "Widerspruch" ein. Sie gab an, dass der Termin "durch Strukturumstellung im Geschäft" versäumt worden sei, und bat um einen "neuen Termin" (act. 31). Auf Rückfrage der Vor- instanz, ob diese Eingabe als Beschwerde zu behandeln sei, führte die Be- klagte mit Eingabe vom 31. August 2022 aus, dass sie einen neuen Termin für die Schlichtungsverhandlung wünsche (act. 33 f.). Die Eingabe vom 24. August 2022 ist als Gesuch um Wiederherstellung einer Frist bzw. als Gesuch zur Vorladung an eine neue Schlichtungsver- handlung und nicht als Beschwerde zu verstehen, was durch die Eingabe vom 31. August 2022 zweifellos bestätigt wird. Für die Behandlung dieses Wiederherstellungsgesuchs ist nicht die Rechtsmittelinstanz, sondern die Schlichtungsstelle, vorliegend somit die Präsidentin des Arbeitsgerichts, zuständig (Art. 148 Abs. 1 ZPO; BGE 139 III 478 E. 1 und 6.2; BGE -6- 4A_289/2021 E. 4). Die Eingaben sind folglich an die Vorinstanz zurückzu- weisen. 2.2.2. 2.2.2.1. Die Beklagte teilte mit Eingabe vom 13. September 2022 innert gesetzter Frist mit, sie lege "Widerspruch" gegen den Entscheid der Vorinstanz ein. Darüber hinaus betitelte sie ihre Eingabe mit "Beschwerde". Diese Eingabe ist folglich als Beschwerde entgegen zu nehmen. 2.2.2.2. Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerdeschrift hat insbesondere auch Rechtsbegehren zu enthalten, was sich implizit aus der Begründungs- und der allgemeinen Substantiierungspflicht ergibt (vgl. SUTTER-SOMM/SEILER, Handkommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2021, N. 13 und 16 zu Art. 321 ZPO m.H.). Die Rechtsbegehren sind so zu formulieren, dass sie bei Gut- heissung unverändert zum Urteil erhoben werden können (BGE 142 III 102 E. 5.3.1). Damit die Beschwerde dem Begründungserfordernis genügt, muss sie sich zudem mit dem Entscheid der Vorinstanz auseinandersetzen (KUNZ, in: ZPO-Rechtsmittel Berufung und Beschwerde, Kommentar zu den Art. 308-327a ZPO, Basel 2013, N. 39 zu Art. 321). Es ist konkret auf- zuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid fehlerhaft ist. Blosse Verweise auf die Vorakten oder ganz allgemein gehaltene Kritik reichen nicht aus. Genügt eine Beschwerde diesen Begründungsanforderungen nicht, ist keine Nachfrist zur Verbesserung anzusetzen, sondern auf die Beschwerde ist nicht einzutreten (vgl. SUTTER-SOMM/SEILER, a.a.O., N. 14 und 16 zu Art. 321 ZPO m.H.). Die Eingabe vom 13. September 2022 enthält keine Rechtsbegehren sowie keine substantiierte Auseinandersetzung mit dem Entscheid der Vo- rinstanz. Insbesondere setzt sich die Beklagte mit den vorinstanzlichen Feststellungen, wonach der Kläger – trotz entsprechender Aufforderungen seinerseits – weder vom damaligen Einsatzbetrieb noch von der Beklagten Stundenrapporte ausgehändigt erhielt (angefochtener Entscheid E. 2.3.2.2), mit keinem Wort auseinander. Die Eingaben der Beklagten ge- nügen daher den hiervor erwähnten Formerfordernissen nicht, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. 3. 3.1. Gemäss Art. 114 lit. c ZPO werden im Entscheidverfahren bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.00 weder für das Verfahren vor erster Instanz noch im Rechtsmittelverfahren Ge- richtskosten erhoben (RÜEGG/RÜEGG, in: SPÜHLER/TENCHIO/INFANGER -7- [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2017, N. 2 zu Art. 114 ZPO). 3.2. Von der Zusprechung einer Parteientschädigung ist gestützt auf Art. 116 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 25 Abs. 1 EG ZPO für das Verfahren vor erster Instanz wie auch im Beschwerdeverfahren abzusehen. Die Präsidentin erkennt: 1. Die Eingaben der Beklagten vom 24. und 31. August 2022 werden zustän- digkeitshalber an die Vorinstanz überwiesen. 2. Auf die Beschwerde der Beklagten vom 13. September 2022 wird nicht ein- getreten. 3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben und keine Parteientschädigun- gen zugesprochen. Zustellung an: [...] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die -8- sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens liegt unter Fr. 15'000.00 Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidi- äre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, so- weit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungs- beschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Aarau, 12. Oktober 2022 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 3. Kammer Die Präsidentin: Massari