5. Es sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 113 Abs. 1 ZPO und § 25 EG ZPO). -4- Das Obergericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde des Klägers wird Ziff. 2 des Entscheids des Friedensrichteramtes III, Baden, ersatzlos aufgehoben. 2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 3. Es werden keine Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren erhoben. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Zustellung an: [...] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)