4. Bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.00 werden weder im Schlichtungsverfahren noch im Entscheidverfahren Gerichtskosten gesprochen (Art. 113 Abs. 2 lit. d und Art. 114 lit. c ZPO). Nachdem es vorliegend um eine derartige Streitigkeit geht und auch nicht von bös- oder mutwilliger Prozessführung des Klägers gesprochen werden kann (Art. 115 Abs. 1 ZPO), sind weder für das Verfahren vor Friedensrichter noch für das Beschwerdeverfahren Kosten zu erheben. Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen und Ziff. 2 des angefochtenen Entscheids ist aufzuheben.