Dem vom Kläger angerufenen Friedensrichter ging somit die sachliche Zuständigkeit für eine Schlichtung und allfällige Ausstellung einer Klagebewilligung (Art. 209 ZPO) ab. Es ist somit nicht zu beanstanden, dass der Friedensrichter Kreis III, Baden, auf das Schlichtungsbegehren nicht eingetreten ist.