3.2. Der Kläger machte im Schlichtungsgesuch Ansprüche (Lohn, Arbeitszeugnis, schriftliche Kündigung) aus einem Arbeitsverhältnis geltend. Wie er in der Beschwerde zutreffend ausführt, geht einem Entscheidverfahren in solchen Angelegenheiten ein Schlichtungsversuch vor einer Schlichtungsbehörde voraus (Art. 197 ZPO). § 8 Abs. 1 lit. a EG ZPO sieht vor, dass für Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis (Art. 319 – 355 OR) erstinstanzlich das Arbeitsgericht zuständig ist. In solchen Streitigkeiten sind gemäss § 4 Abs. 1 lit. b EG ZPO die Präsidentinnen und Präsidenten der Arbeitsgerichte Schlichtungsbehörden.