Der Kläger macht in der Beschwerde geltend, Forderungen aus Arbeitsvertrag gehörten nicht zu den Ausnahmen nach Art. 198 ZPO, bei denen das sonst vorgeschriebene Schlichtungsverfahren (Art. 197 ZPO) nicht nötig sei. 3. 3.1. Bei offensichtlicher sachlicher Unzuständigkeit hat der Friedensrichter auf ein an ihn gerichtetes Gesuch mangels Zuständigkeit nicht einzutreten (vgl. BGE 146 III 47).