1. Mit dem angefochtenen Entscheid wurde auf das Schlichtungsgesuch des Klägers wegen fehlender Prozessvoraussetzung nicht eingetreten. Dabei handelt es sich um einen erstinstanzlichen Endentscheid i.S.v. Art. 236 Abs. 1 ZPO, der beim gegebenen Streitwert mit Beschwerde beim Obergericht angefochten werden kann (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 308 Abs. 2 ZPO und § 10 Abs. 1 lit. c EG ZPO; vgl. ZINGG, Berner Kommentar, Bern 2012, N. 32 zu Art. 60 ZPO; vgl. BGE 146 III 47). 2. Die Vorinstanz ist auf das Schlichtungsbegehren nicht eingetreten, weil die sachliche Zuständigkeit nicht gegeben sei. -3-