3. 3.1. Mit Eingabe vom 30. August 2022 (Postaufgabe) erhob der Kläger "Einsprache" gegen den Entscheid vom 22. August 2022. Auf entsprechenden Hinweis reichte er am 8. September 2022 ein unterschriebenes Exemplar der Beschwerde nach. 3.2. Die Beklagte liess sich zur Beschwerde nicht vernehmen. Das Obergericht zieht in Erwägung: