Obergericht Zivilgericht, 3. Kammer ZVE.2022.45 (2022-022-1129) Art. 72 Entscheid vom 12. Dezember 2022 Besetzung Oberrichterin Massari, Präsidentin Oberrichter Brunner Oberrichter Holliger Gerichtsschreiberin Walker Kläger A._____, [...] Beklagte B._____, [... Gegenstand Vereinfachtes Verfahren betreffend Forderung -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Mit Schlichtungsgesuch vom 9. August 2022 stellte der Kläger beim Frie- densrichteramt Kreis III, Baden, das Begehren, die Beklagte sei zu verur- teilen, dem Kläger Fr. 6'223.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 31. März 2022 zu bezahlen. Zudem verlangte er ein Arbeitszeugnis und eine schriftliche Kündigung. 2. Am 22. August 2022 erkannte das Friedensrichteramt Kreis III, Baden: " 1. Auf das Schlichtungsbegehren des Klägers wird nicht eingetreten. 2. Die auf CHF 100.00 festgesetzten Kosten des Schlichtungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt und sind mit beiliegendem Einzahlungs- schein innert 10 Tagen zu überweisen." 3. 3.1. Mit Eingabe vom 30. August 2022 (Postaufgabe) erhob der Kläger "Ein- sprache" gegen den Entscheid vom 22. August 2022. Auf entsprechenden Hinweis reichte er am 8. September 2022 ein unterschriebenes Exemplar der Beschwerde nach. 3.2. Die Beklagte liess sich zur Beschwerde nicht vernehmen. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Mit dem angefochtenen Entscheid wurde auf das Schlichtungsgesuch des Klägers wegen fehlender Prozessvoraussetzung nicht eingetreten. Dabei handelt es sich um einen erstinstanzlichen Endentscheid i.S.v. Art. 236 Abs. 1 ZPO, der beim gegebenen Streitwert mit Beschwerde beim Oberge- richt angefochten werden kann (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 308 Abs. 2 ZPO und § 10 Abs. 1 lit. c EG ZPO; vgl. ZINGG, Berner Kommentar, Bern 2012, N. 32 zu Art. 60 ZPO; vgl. BGE 146 III 47). 2. Die Vorinstanz ist auf das Schlichtungsbegehren nicht eingetreten, weil die sachliche Zuständigkeit nicht gegeben sei. -3- Der Kläger macht in der Beschwerde geltend, Forderungen aus Arbeitsver- trag gehörten nicht zu den Ausnahmen nach Art. 198 ZPO, bei denen das sonst vorgeschriebene Schlichtungsverfahren (Art. 197 ZPO) nicht nötig sei. 3. 3.1. Bei offensichtlicher sachlicher Unzuständigkeit hat der Friedensrichter auf ein an ihn gerichtetes Gesuch mangels Zuständigkeit nicht einzutreten (vgl. BGE 146 III 47). 3.2. Der Kläger machte im Schlichtungsgesuch Ansprüche (Lohn, Arbeitszeug- nis, schriftliche Kündigung) aus einem Arbeitsverhältnis geltend. Wie er in der Beschwerde zutreffend ausführt, geht einem Entscheidverfahren in sol- chen Angelegenheiten ein Schlichtungsversuch vor einer Schlichtungsbe- hörde voraus (Art. 197 ZPO). § 8 Abs. 1 lit. a EG ZPO sieht vor, dass für Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis (Art. 319 – 355 OR) erstinstanzlich das Arbeitsgericht zuständig ist. In solchen Streitigkeiten sind gemäss § 4 Abs. 1 lit. b EG ZPO die Präsidentinnen und Präsidenten der Arbeitsge- richte Schlichtungsbehörden. Dem vom Kläger angerufenen Friedensrichter ging somit die sachliche Zu- ständigkeit für eine Schlichtung und allfällige Ausstellung einer Klagebewil- ligung (Art. 209 ZPO) ab. Es ist somit nicht zu beanstanden, dass der Friedensrichter Kreis III, Ba- den, auf das Schlichtungsbegehren nicht eingetreten ist. 4. Bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.00 werden weder im Schlichtungsverfahren noch im Entscheid- verfahren Gerichtskosten gesprochen (Art. 113 Abs. 2 lit. d und Art. 114 lit. c ZPO). Nachdem es vorliegend um eine derartige Streitigkeit geht und auch nicht von bös- oder mutwilliger Prozessführung des Klägers gespro- chen werden kann (Art. 115 Abs. 1 ZPO), sind weder für das Verfahren vor Friedensrichter noch für das Beschwerdeverfahren Kosten zu erheben. Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen und Ziff. 2 des angefochtenen Ent- scheids ist aufzuheben. 5. Es sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 113 Abs. 1 ZPO und § 25 EG ZPO). -4- Das Obergericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde des Klägers wird Ziff. 2 des Ent- scheids des Friedensrichteramtes III, Baden, ersatzlos aufgehoben. 2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 3. Es werden keine Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren erhoben. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Zustellung an: [...] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt Fr. 6'223.00. -5- Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidi- äre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, so- weit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungs- beschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Aarau, 12. Dezember 2022 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 3. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Massari Walker