1. In teilweiser Gutheissung der Berufung der Klägerin wird der Entscheid des Bezirksgerichts Laufenburg, Präsidium des Zivilgerichts, vom 28. Juni 2022 aufgehoben und die Streitsache im Sinne der Erwägungen zur Weiterführung des Verfahrens an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'500.00 festgesetzt und mit dem von der Klägerin in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO). 3. Über die Verlegung der obergerichtlichen Entscheidgebühr gemäss vorstehender Dispositivziffer 2 sowie die Regelung der Parteikosten hat die Vorinstanz im neuen Entscheid zu befinden. Zustellung an: [...]