3.5. Weil auch die Eventualbegründung der Vorinstanz einer Überprüfung nicht standzuhalten vermag, ist der angefochtene Entscheid in Gutheissung des Eventualantrags der Berufung aufzuheben. Da die Vorinstanz wesentliche Teile der Klage noch nicht beurteilt hat und demnach auch der Sachverhalt in wesentlichen Teilen noch zu vervollständigen sein wird, ist die Sache zur Weiterführung des Verfahrens und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO). - 17 -