Damit findet sich entgegen dem Vorbringen des Beklagten (Berufungsantwort Rz. 16 und 24) im angefochtenen Entscheid gerade keine haftpflichtrechtliche Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs. Indem die Vorinstanz die Adäquanz des Kausalzusammenhangs anhand falscher Kriterien prüfte, hat sie Art. 58 ff. SVG verletzt.