Aus haftpflichtrechtlicher Perspektive – um die es vorliegend einzig geht – hätte die Vorinstanz nämlich die Frage beantworten müssen, ob der Autounfall vom 4. Mai 2019 nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, die eingetretenen Beschwerden der Klägerin herbeizuführen. Die an sich zutreffenden rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz zum adäquaten Kausalzusammenhang (vgl. angefochtener Entscheid E. 3.6.2) wendete diese bei der Subsumtion aber nicht an. Damit findet sich entgegen dem Vorbringen des Beklagten (Berufungsantwort Rz.