Damit machte die Vorinstanz die Bejahung der Adäquanz einzig von der Schwere des Unfalls und der entsprechenden sozialversicherungsrechtlichen Rechtsprechung abhängig – zu Unrecht: Aus haftpflichtrechtlicher Perspektive – um die es vorliegend einzig geht – hätte die Vorinstanz nämlich die Frage beantworten müssen, ob der Autounfall vom 4. Mai 2019 nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, die eingetretenen Beschwerden der Klägerin herbeizuführen.