3.4.3. Die Vorinstanz verneinte die Adäquanz des Kausalzusammenhangs einzig gestützt darauf, dass bei leichten Unfällen ein adäquater Kausalzusammenhang in der Regel zu verneinen sei und die entsprechenden adäquanzrelevanten Kriterien für mittlere Unfälle (dramatische Begleitumstände, besondere Eindrücklichkeit des Unfalls usw.) nicht vorliegen würden (angefochtener Entscheid E. 3.7.4).