gestützt auf Delta-V-Mittelwerte kann der adäquate Kausalzusammenhang nicht ausgeschlossen werden. Das Bundesgericht lehnt es ab, fixe Baga- tell- oder Harmlosigkeitsgrenzen zu verwenden (BGE 4A_275/2013 E. 5.2). Auch der blosse Umstand, wie schwer ein Unfall sei bzw. ob es sich um einen leichten Unfall handle, sei nicht geeignet, die Frage der Adäquanz zu verneinen (BGE 1C_152/2020 E. 3.3.2, 4A_695/2016 E. 2.1, 4A_45/2009 E. 3.3.2), was nicht bedeutet, die Schwere des Unfalls dürfte bei der Frage der natürlichen Kausalität nicht berücksichtigt werden; sie ist aber auch dort jedenfalls nicht allein entscheidend (BGE 4A_440/2021 E. 7.3, 4A_540/2010 E. 1.3.2 i.f.).