Dabei führen die unterschiedlichen rechtspolitischen Zielsetzungen des Haftpflichtrechts einerseits und des Sozialversicherungsrechts anderseits dazu, dass eine schematische Übernahme sozialversicherungsrechtlicher Kriterien ins Haftpflichtrecht unzulässig ist (BGE 123 III 110 E. 3a, 4A_171/2012 E. 2.3, 4A_45/2009 E. 3.3.1). Haftpflichtrechtlich genügt es, dass der Schädiger eine Ursache gesetzt hat, die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge geeignet war, den Schaden herbeizuführen und ohne die es nicht zum Schaden gekommen wäre (BGE 4A_275/2013 E. 5, 4A_171/2012 E. 2.3). Allein - 16 -