Die Beantwortung der Adäquanzfrage beruht somit auf einem Werturteil. Es muss entschieden werden, ob eine unfallbedingte Störung billigerweise noch dem Schädiger oder Haftpflichtigen zugerechnet werden darf (BGE 123 III 110 E. 3a). Dabei führen die unterschiedlichen rechtspolitischen Zielsetzungen des Haftpflichtrechts einerseits und des Sozialversicherungsrechts anderseits dazu, dass eine schematische Übernahme sozialversicherungsrechtlicher Kriterien ins Haftpflichtrecht unzulässig ist (BGE 123 III 110 E. 3a, 4A_171/2012 E. 2.3, 4A_45/2009 E. 3.3.1).