3.4.2. Die Haftung nach Art. 58 ff. SVG setzt nicht nur das Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhangs voraus. Dieser hat vielmehr auch adäquat zu sein (PROBST, a.a.O., Art. 58 N. 187 und 212). Adäquat ist ein Kausalzusammenhang, wenn ein Ereignis nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt des Erfolgs also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 142 III 433 E. 4.5, 123 III 110 E. 3a). Die Beantwortung der Adäquanzfrage beruht somit auf einem Werturteil.