3.4.1. In diesem Zusammenhang rügt die Klägerin, dass sich die Vorinstanz bei der Würdigung, ob der Kausalzusammenhang adäquat sei, fälschlich auf die Rechtslage im Unfallversicherungsrecht und damit dem Sozialversicherungsrecht berufen habe. Die Klägerin habe bereits im vorinstanzlichen Verfahren aufgezeigt, dass der im Anwendungsbereich des UVG zur Anwendung gelangende Adäquanzbegriff nicht mit jenem des Haftpflichtrechts identisch sei und dass die Unfallschwere für die Beurteilung im vorliegenden Fall nicht von Bedeutung sei. Auch sei im Haftpflichtrecht nicht relevant, ob die Beschwerden der geschädigten Person objektivierbar seien (Berufung Rz. 33 f. und 36 f.).