Entgegen den Ausführungen des Beklagten (Berufungsantwort Rz. 9) hätte die Vorinstanz die natürliche Kausalität auch nicht einfach unter Hinweis auf die rechtskräftige Verfügung der Unfallversicherin vom 21. Juni 2019 verneinen dürfen, zumal die Zivilgerichte nicht an sozialversicherungsrechtliche Entscheide gebunden sind (BGE 142 III 433 E. 4.3.3, 4A_115/2014 E. 6.3). 3.4. Die Verletzung des klägerischen Rechts auf Beweis wäre immerhin nicht weiter relevant, wenn die Eventualbegründung der Vorinstanz, wonach auch bei Bejahung eines natürlichen Kausalzusammenhangs jedenfalls die Adäquanz zu verneinen sei, einer Überprüfung standhielte.