Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz hat die Klägerin also nebst dem im Verfahren SZ.2019.24 von E. erstellten Gutachten (Klagebeilage 32) ein weiteres Beweismittel – nämlich ein zusätzliches gerichtliches Gutachten – zum natürlichen Kausalzusammenhang beantragt (vgl. zur Zulässigkeit der Beantragung desselben Beweismittels im Hauptprozess wie im Rahmen einer vorsorglichen Beweisführung BGE 143 III 113 E. 4.4.1). Dieses Beweismittel hat die Vorinstanz nicht abgenommen, obwohl es hinsichtlich der natürlichen Kausalität zufolge Fehlens eines tauglichen Beweismittels von Beweislosigkeit ausgegangen ist. Darin liegt eine Verletzung des klägerischen Rechts auf Beweis.