58 der Klage bezog, welches die natürliche Kausalität zum Gegenstand hatte, wurde hier ein Gutachten zur natürlichen Kausalität zumindest sinngemäss mitbeantragt. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz hat die Klägerin also nebst dem im Verfahren SZ.2019.24 von E. erstellten Gutachten (Klagebeilage 32) ein weiteres Beweismittel – nämlich ein zusätzliches gerichtliches Gutachten – zum natürlichen Kausalzusammenhang beantragt (vgl. zur Zulässigkeit der Beantragung desselben Beweismittels im Hauptprozess wie im Rahmen einer vorsorglichen Beweisführung BGE 143 III 113 E. 4.4.1).