und den von der Klägerin geltend gemachten Beschwerden, soweit sie über die ärztlich attestierte leichte HWS-Distorsion für sechs Wochen nach dem Unfall hinausgingen, und zwar mit der Begründung, dass das Gutachten von E. auf einer unvollständigen Aktenlage beruhe; dessen Beurteilung sei ausschliesslich auf den subjektiven und teilweise wahrheitswidrigen Beschwerdeschilderungen durch die Klägerin erfolgt (Klageantwort, act. 88 Rz. 101 f.). Daraufhin bestritt die Klägerin, dass das Gutachten von E. nicht schlüssig sei, und verlangte in Ergänzung zu ihren in der Rz.