Solche weitere Abklärungen zum Ausmass der behaupteten Einschränkungen bei den Haushaltarbeiten erübrigten sich indes von vornherein, wenn – wie vom Beklagten geltend gemacht und von der Vorinstanz verneint – kein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom 4. Mai 2019 und den gesundheitlichen Einschränkungen, die ihrerseits die Haushaltarbeiten erschweren bzw. verunmöglichen, besteht. Ob allenfalls deshalb, weil in den entsprechenden Beweisanträgen vom "Ausmass der unfallbedingten [Hervorhebung durch Kursivschrift hinzugefügt] Einschränkungen" die Rede ist, die Abnahme der Beweismittel auch zur Frage des natürlichen Kausalzusam-