122 betreffend administrative Tätigkeiten). Solche weitere Abklärungen zum Ausmass der behaupteten Einschränkungen bei den Haushaltarbeiten erübrigten sich indes von vornherein, wenn – wie vom Beklagten geltend gemacht und von der Vorinstanz verneint – kein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom 4. Mai 2019 und den gesundheitlichen Einschränkungen, die ihrerseits die Haushaltarbeiten erschweren bzw. verunmöglichen, besteht.