19) zu Recht ausführt, bloss den Gegenbeweis an, wonach zwischen dem Autounfall vom 4. Mai 2019 und den Einschränkungen der Klägerin keine natürliche Kausalität vorliege. Die Vorinstanz hat also nicht der Klägerin den Nachweis bzw. die Beweislast für die Tatsache auferlegt, dass ihre Einschränkungen nicht auf den Velounfall vom 15. Oktober 2013 zurückzuführen seien, sondern vielmehr das im Verfahren SZ.2019.24 von E. erstellte Gutachten (Klagebeilage 32) unter Berücksichtigung des vom Beklagten angetretenen Gegenbeweises gewürdigt.