zurückzuführen seien, handelt es sich weder um eine rechtsvernichtende noch um eine rechtsaufhebende Tatsache. Vielmehr trat der Beklagte mit dieser Behauptung, wie er in seiner Berufungsantwort (Rz. 19) zu Recht ausführt, bloss den Gegenbeweis an, wonach zwischen dem Autounfall vom 4. Mai 2019 und den Einschränkungen der Klägerin keine natürliche Kausalität vorliege.