Es trifft auch nicht zu, dass die Vorinstanz der Klägerin den Beweis für eine vom Beklagten behauptete rechtsvernichtende bzw. rechtsaufhebende Tatsache auferlegt hat, indem sie von ihr gefordert habe, nachzuweisen, dass ihre Einschränkungen nicht auf den Velounfall vom 15. Oktober 2013 zurückzuführen seien (so aber Berufung Rz. 21). Denn bei der Behauptung des Beklagten, wonach die klägerischen Einschränkungen auf den Velounfall vom 15. Oktober 2013 und nicht auf den Autounfall vom 4. Mai 2019 - 11 -